Unerlaubte Handlungen

Wer handelt Fahrlässig?

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB).

Dies liegt vor, wenn der Handelnde, 
 
a) die Gefahr erkennt, 
 
b) trotz Gefahrerkennung handelt und
 
c) die Gefahrrealisierung (z.B. Schaden) nicht will, weil er
 
d) auf einen guten Ausgang hofft.

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