Unerlaubte Handlungen

Wen schützt der § 823 II und hat er eine eigenständige Bedeutung? 

§ 823 II greift ein, wenn jemand, schuldhaft "gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetz verstößt".
Beachte: Das heißt nicht, dass die Strafbarkeit einer Person geprüft wird, sondern die deliktische Haftung aufgrund einer Schutzgesetzverletzung.
 
Anders als bei § 823 I kommt es hier nicht auf eine bestimmte Rechts(gut)verletzung an, sondern nur darauf, dass ein Schutzgesetz verletzt ist. 

Konsequenz ist, dass § 823 II hierdurch eigenständige Bedeutung in den Fällen erlangt, wenn es um den Ersatz reiner (primärer) Vermögensschäden (=es liegt nur eine Beeinträchtigung des Vermögens vor) geht.
 
§ 823 I erfasst solche primären Vermögensschäden nämlich nicht, weil danach nur Vermögensschäden ersetzt werden, die auf eine Rechts(gut)verletzung iSd § 823 I zurückzuführen sind. 
 
Das heißt, dass nur solche Schäden unter die SchEverpfl. gem. § 823 II fallen, die an einem durch das Schutzgesetz geschützten Rechtsgut eingetreten sind, deren Eintritt nach Sinn und Zweck des Schutzgesetzes gerade verhindet werden sollte. 

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