Unerlaubte Handlungen

Wie sieht der Tatbestand des § 826 aus und was sind seine Voraussetzungen?

 
- Sittenwidrig sind Handlungen, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Dies kann sich aus dem verfolgten Zweck, dem angewandten Mittel, der dabei zutage getretenen Gesinnung oder den damit angerichteten Folgen ergeben. Maßgeblich sind die Anschauungen der in Betracht kommenden Kreise (z.B. Kaufleute). 
 
Der Vorsatz muss sich auf die den Sittenverstoß begründenden Tatumstände beziehen, braucht aber nicht die Sittenwidrigkeit als solche zu umfassen. D.h. er muss sich auch auf den Schaden beziehen. Der Handelnde muss wissen, dass ein Schaden eintritt, und er muss diesen wollen (bedingter Vorsatz reicht wohl auch aus).
Der Vorsatz muss die gesamten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen.

Diskussion