Unerlaubte Handlungen

Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es hinsichtlich der gestörten Gesamtschuld? Am Beispiel einer cessio legis nach 86 I VVG auf den Versicherer und eine Durchsetzungshemmung nach 86 III VVG, weil einer der Gesamtschuldner Vater des geschädigten Kindes ist.

 
1. Man lehnt eine Gesamtschuld zwisschen GS 1 und GS 2 gegenüber der Versicherung ab, da der Vater nach § 86 III VVG nicht gegenüber der Versichung haftet.
 
Der Nachteil dieser Lösung besteht darin, dass sich die Privilegierung des Vaters aus § 86 III VVG zu Lasten des anderen Schädigers auswirkt, obwohl dieser an dem Schutz der durch § 86 III VVG geschützten häuslichen Gemeinschaft kein Interesse hat. 
 
2. Man bejaht eine gestörte Gesamtschuld, weil der Vater grundsätzlich für den entstandenen Schaden haftet und Gesamtschuldner ist. 
 
Diese Lösung hat den Nachteil, dass das Privileg des Vaters aus § 86 Abs. 3 VVG unterlaufen wird. 
 
3. Man bejaht einen vollen Anspruch des Gläubigers gegen den GS 1 aus § 823 Abs. 1 iVm § 86 I VVG. Dann kann der GS 1 bei GS 2 (Vater) aus § 426 Regress nehmen, weil eine (gestörte) Gesamtschuld angenommen wird. Anschließend holt sich der Vater das Bezahlte bei der Versicherung zurück (sog. Regresskreisel). 
 
Diese Lösungsmöglichkeit ist sehr umständlich und prozesskostenintensiv. Außerdem wird die häusliche Gemeinschaft insofern gestört, als der Vater zunächst in Anspruch genommen wird und sich den Betrag dann von der Versicherung wieder erstatten lassen muss. 
 
4. Man kürzt den Anspruch der Versicherung gegen B aus § 823 Abs. 1 iVm § 86 Abs. 1 VVG um dasjenige, was sich GS 1 aus § 426 vom Vater wiederholen müsste, um so den Regress GS 1 gegen GS 2 (Vater) überflüssig zu machen. Somit hat die Versicherung nur einen gekürzten Schadensersatzanspruch gegen GS 1. 
 
Der Nachteil dieser Lösung besteht darin, dass sich die Privilegierung des Vaters zum Nachteil der Versicherung auswirkt. Andererseits kann eine Versicherung im Vorfeld durch statistische Erhebungen ermitteln, wie häufig es derartige Fälle zu ihren Lasten geben wird, und kann die voraussichtlichen Kosten von Anfang an bei den Versicherungsprämien berücksichtigen. 
 
5. Da unbillig wäre, den GS 1 allein den Schaden tragen zu lassen, andererseits ein Rückgriff des GS 1 gegen GS 2 (Vater) gem. § 426 Abs. 1 das Privileg des § 86 Abs. 3 VVG unterlaufen würde, besteht für diese Konstellation Einigkeit darüber, dass der Anspruch der Versicherung gegen B um den Anteil gekürzt wird, den im Innenverhältnis GS 2 (Vater) - GS 1 der GS 2 zu tragen gehabt hätte.

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