Unerlaubte Handlungen

Welche sind die Voraussetzungen des § 836 Abs. 1 BGB, § 837 BGB und § 838 BGB?

A: 836 Abs. 1: 
1) Haftungsbegründender Tatbestand
 
a) Anspruchsgegner muss Eigenbesitzer iSd. § 872 BGB, des Grundstücks gem. § 836 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB sein.
(Bei jur. Personen wird der Besitz der Organe der jur. Person zugerechnet, sog. Organbesitz - § 872 BGB iVm § 31 BGB).
 
b) Personen- oder Sachschaden durch Einsturz o. Ablösen eines Gebäudeteils. 
 
c) als adäquate Folge fehlerhafter Errichtung o. mangelnder Unterhaltung.
 
d) Verschulden wird gem. § 836 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, sofern kein Entlastungsbeweis. 
 
2) Rechtsfolge: Ersatz des daraus entstandenen Schadens.
 
B: 837 BGB:
So wie oben, nur dass Anspruchsgegner der Gebäudebesitzer ist und er anstelle des Eigenbesitzers haftet.
 
B: 838 BGB: 
 
So wie oben, nur dass Anspruchsgegner derjenige ist, wer die Unterhaltung eines Gebäudes übernimmt und er neben dem Besitzer haftet.

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