Unerlaubte Handlungen

Was ist von der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 umfasst?

a) Die Form und Umstände der Meinungskundgabe können so gewählt werden, dass damit die größte Verbeitung oder die stärkste Wirkung erzielt wird.
 
b) Dies gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern damit verbundene Beeinträchtigungen der Rechte Dritter müssen zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und insgesamt angemessen sein. 
 
c) Die Meinungsäußerung tritt insbesondere im Fall der sogennanten Schmähkritik zurück, bei der es dem Ergreifenden nicht um eine Auseinandersetzung geht, sondern ihm nur an einer Diffamierung des anderen gelegen ist (Schmähkritik als Grenze der Verhältnismäßigkeit).

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