Unerlaubte Handlungen

Wird ein Schmerzensgeld auch bezahlt, wenn die Verletzung zu weitgehenden Verlust der Wahrnehmungsfähigkeit geführt hat?

Problematisch ist, dass Schmerzensgeld dem Ausgleich von immateriellen Schäden (Ausgleichsfunktion) dient und eine Sühne- und Genugtuungsfunktion hat und jemand, der die Wahrnehmungsfunktion verloren hat, diese Funktionen nicht mehr empfinden kann. 

Allerdings sind die Persönlichkeit und die Würde des Menschen durch Art. 1 und 2 GG geschützt. Da andererseits ein Widerspruch zur Wertung des Grundgesetztes entstehen würde, muss die Einbuße der Persönlichkeit und der Verlust der personalen Qualität infolge der schweren Hirnbeschädigung schon für sich ein auszugleichender immaterieller Schaden sein. 
 
Daher hat das Schmerzensgeld auch eine Würdefunktion. 
 
Dieser ergibt sich aus dem Schutzauftrag der Grundrechte und ist eine eigene Anspruchsgrundlage. 

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