Besonders schwerer Fall des Diebstahls § 242 StGB

Diebstahl und Ausnutzung von Notlagen 

Das Diebstahlopfer ist hilflos, wenn es aufgrund eines persönlichen Schwächezustandes außerstande ist, dem drohenden Gewahrsamsbruch wirksam zu begegnen (Ohnmacht Trunkenheit Krankheit oder Blindheit; nicht aber Schlaf oder lediglich hohes Alter).
Als Unglücksfall ist jedes Ereignis zu begreifen, das unmittelbar eine erhebliche Gefahr für Menschen oder bedeutende Sachwerte begründet und den Betroffenen infolge dieser Notlange von Maßnahmen der Eigentums- und Gewahrsamssicherung abhält (Verkehrsunfall, Brand, Suizidversuch).
 
Eine gemeine Gefahr ist anzunehmen, wenn für eine größere, unbestimmte Zahl von Menschen die konkrete Gefahr des Todes, eines erheblichen Körperschadens oder einer Schädigung bedeutender Sachwerte besteht.
 
Der Täter muss sich in Kenntnis der situationsbedingten Lockerung des Eigentumsschutzes gezielt die Verwirklichung der Diebstahltat erleichtern. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich der Diebstahl unmittelbar, gegen die verunglückte Person richtet, erfasst werden auch Taten zum Nachteil von Personen, die durch einen Unglücksfall abgelenkt sind und/oder Hilfe leisten.

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