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Besonders schwerer Fall des Diebstahls § 242 StGB

Gebäude (Nr. 1)
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Eine Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes sowie mit dem Erdboden fest (sei es auch nur durch seine eigene Schwere) verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen ermöglicht sowie zur Abhaltung Unbefugter bestimmt und im Mindestmaß geeignet ist.
 
Die feste Verbindung mit dem Boden braucht freilich nicht von Dauer zu sein, sodass auch ein Container oder ein Zelt einbezogen sind.
 
Die Wohnung genießt den besonderen Schutz des § 244 Abs. 1 Nr. 3. Das dort vorherrschende restriktive Begriffsverständnis hat zur Folge, dass Diebstähle aus Treppenhäusern oder Kellnern z. B. nach § 243 geahndet werden.