WISP-Klausur 20.12.2017

Beispiele für kartellrechtlich unzulässige Absprachen (Kartell)

Preiskartell: Wettbewerber A und Wettbewerber B vereinbaren, dass sie künftig ihre Produkte nicht unter einem bestimmten Mindestpreis anbieten werden.
 
Quotenkartell: Zwei Baustahlhändler kommen überein, dass innerhalb Bayerns Unternehmen A ausschließlich Kunden beliefern soll, die einen jährlichen Bedarf von mehr als 150000 t Stahl haben. Kunden mit weniger Bedarf sollen ausschließlich von Unternehmen B versorgt werden.
 
Gebietskartell: Vier Zementhersteller teilen sich Deutschland in vier Verkaufsgebiete auf und verpflichten sich, die Verkaufsgebiete der jeweils anderen drei Mitbewerber nicht zu beliefern.
 
Submissionskartell: Bauunternehmen sprechen ihre Preise bei der öffentlichen Ausschreibung einer Flughafenerweiterung ab.
 
Welche Vereinbarung im Einzelnen unter das Kartellverbot fallen, lässt das Gesetz offen.

Diskussion