ÖR - Bescheidklausur

Tenor bei AOsofVz

Von Bedeutung lediglich bei der Eingriffsverwaltung!
 
Zu prüfen insbesondere wenn die aW nicht bereits kraft Gesetzes entfällt, was insb. bei Anfechtungsrechtsbehelfen gg. die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln in der VwVollstreckung (80 II Nr. 3 iVm 64 IV 1 NSOG bzw. 80 II 2 VwGO) der Fall ist.
 
Bei der Tenorierung muss eindeutig erkennbar sein, welche Regelung des Bescheides für sofort vollziehbar erklärt wird.
 
Bsp.:
  1. VA
  2. Die sofortige Vollziehung ordne ich an.
*
  1. VA 1
  2. VA 2
  3. Die sofortige Vollziehung meiner Verfügung zu Ziffer 1 dieses Bescheids ordne ich an.
beachte: bei AOsofVz in Schlussverfügung kurze Wiedervorlagefrist vermerken!

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