ÖR - Bescheidklausur

Tenor bei zwangsweiser Durchsetzung des VA

VA von Nds. Behörden, die nicht auf die Zahlung von Geldleistungen gerichtet sind, werden gemäß § 70 NVwVG nach §§ 64 ff. NSOG vollstreckt.
 
Im Erstbescheid kommt grds. nur die Androhung und nicht die Durchsetzung von Zwangsmitteln in Betracht. Androhung = VA, aber Anhörung wg. § 28 II Nr. 5 VwVfG entbehrlich.
 
VSS allerdings, dass VA selbst vollstreckbar ist, vgl. § 64 I SOG (erf. Bestandskraft oder Rechtsbehelf hat keine aufsch. W. (meist § 80 II Nr. 4 VwGO!)
 
Angemessene Frist zur Befolgung muss gesetzt werden (gilt nicht für Unterlassung oder Duldung) - Wurde auf AOsofVz verzichtet darf Frist zur Befolgung erst mit Eintritt der Bestandskraft beginnen, weil durch die Androhung des VA bereits vollstreckt wird.
  1. VA
  2. Für den Fall, dass Sie meiner Verfügung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids nachkommen, drohe ich ...
(A) Also kein konkretes Datum wählen, das noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist liegt - Androhung wäre dann rw!
 
Hingegen bei AOsofVz bzw. VA per Gesetz vollstreckbar, können konkrete Termine oder auch kurze Frsiten gesetzt werden, die innerhalb der RBF liegen, da ein Antrag nach § 80 V VwGO keine aufschiebende Wirkung hat.
  1. VA
  2. Ich ordne die sofortige Vollziehung an.
  3. Für den Fall, dass Sie meiner Verfügung zu Ziffer 1 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids nachkommen, drohe ich ...
(A) Bürger muss Frist konkret berechnen können, da sonst zu unbestimmt (§ 37 I VwVfG) - z.B. Formulierung "unverzüglich"

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