ÖR - Bescheidklausur

rechtliche Begründung der Hauptsacheentscheidung

Den Adressaten interessiert schwerpunktmäßig die Rechtfertigung der Hauptentscheidung. Ausgangspunkt ist immer die RGL, die zwingend mit ihren TBMen und ihrer RF vollständig zu nennen ist, um dem Adressaten den rechtlichen Rahmen aufzuzeigen, der für die Entscheidung basierend auf dem vorstehenden Sachbericht von Bedeutung war. Kein TBM darf unerwähnt bleiben. Die Begründungstiefe darf allerdings nicht immer gleich intensiv sein, sondern muss sich danach richten, ob die Punkte oder Ausführungen den Bürger interessieren. Auf den Vortrag des Bürgers ist in der Begründung immer einzugehen, um ihm vor Augen zu führen, sich mit seinen Argumenten auseinandergesetzt zu haben. Andernfalls fühlt sich der Bürger nicht ernst genommen. URTEILSSTIL! TBM immer zudefinieren und SV vollständig zu subsumieren.
 
Problematiken ggf. erst im Vermerk aufführen.
 
IFv Ermessensentscheidungen muss Begründung auch Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. IRd VHMK muss sich die Behörde mit den relevanten Argumenten des Bürgers auseinandersetzen, die er in das Verfahren mit eingebracht hat und  die auf TBSeite keiner Verwendung gefunden haben.
 
Jeder VA des Bscheides ist gesondert rechtlich zu würdigen.

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