ÖR - Bescheidklausur

Formulierung der Begründung der Hauptsacheentscheidung

II. 
Gem. § 10 I Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten notwendigen Maßnahmen treffen.
 
Gem. §§ (..) bin ich für den Erlass der Ordnungsverfügung sachlich und gem. §§ (..) örtlich zuständig.
 
Gem. § 1 NVwVfG i.V.m. § 28 1 VwVfG ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich eine Anhörung erforderlich. Vorliegend ist allerdings gern. § 1 NVwVfG i.V.m. § 28 11 Nr. 1 VwVfG ausnahmsweise eine Anhörung wegen der bestehenden Gefahr im Verzug nicht geboten. Ein sofortiges Einschreiten war zwingend erforderlich, weil (...). Bei dieser Sachlage war eine sofortige Entscheidung
 
[jetzt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage prüfen, gefolgt von der Begründung der angeordneten Rechtsfolge:]
 
Die Entscheidung über die (...) steht gem. § (...) im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Dem Zweck dieser Ermächtigung folgend bin ich gehalten, unter Berücksichtigung des Gebots einer effektiven Gefahrenabwehr einerseits und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit andererseits darüber zu entscheiden, ob das ausgesprochene Verbot geboten ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe waren für mich folgende Aspekte entscheidend: (...).

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