ÖR - Bescheidklausur

rechtliche Begründung der AO der sof. Vollz. iFd § 80 II Nr. 4 VwGO

IdF ist gemäß § 80 III VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des VA schriftlich zu begründen. Diese Begründung darf nicht floskelhaft sein bzw. den Wortlaut des VA bzw. seiner Begründung wiederholen.
 
Erforderlich ist ein über die Gründe, die den VA-Erlass selbst gerechtfertigt haben, hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse. Zu erfolgen hat eine Güterabwägung, in der zum Ausdruck kommt, wieso in diesem Fall die privaten Interessen des Adressaten an der a.W. des Rechtsbehelfs hinter den öfftl. Interessen an einer sof. Vollstreckbarkeit des VA zurücktreten.
 
Erforderlich ist mithin eine Dringlichkeit des Vollzugs, die individuell anhand der konkreten Sachverhaltsinformationen des Einzelfalls zu begründen ist. Argumente hierfür ergeben sich va aus Sinn und Zweck der EGL bzw. des angewendeten Gesetzes selbst. Die gegen die AO sprechenden Arg. werden sich va aus den GRen des Adressaten bzw. aus dem VHMKGrds. ergeben. In die Abwägung ist daher mit einzubeziehen, wie konkret die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich die Gefährung öfftl. Interessen durch den Adressaten realisiern wird, der mit dem VA entgegengetreten werden soll.
 
beachte: die ordnungsgemäße Begründung kann nachgeschoben werden (in Antragserwiderung), vgl. 45 I Nr. 3 VwVfG

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