ÖR - Bescheidklausur

Begründung der AOsofVz

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung findet ihre Grundlage in § 80 II 1 Nr. 4 VwGO. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts liegt vor. Auf dem Grundstück werden bodengefährdende Stoffe gelagert, die bereits gegenwärtig zu einer schädlichen Bodenveränderung geführt haben. Angesichts dieser bereits gegenwärtigen Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung kann nicht hingenommen werden, dass (...). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung muss daher Ihr wirtschaftliches Interesse an der Fortsetzung der Abfallentsorgungsanlage hinter dem höherrangigen Schutzinteresse der Bevölkerung an einer ungefährlichen Trinkwasserversorgung zurückstehen.

Diskussion