Staatsanwaltsklausur

Anklageklausur

Wann ist dem Verteidiger/Beschuldigten grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren?

  • Nach § 147 I StPO (bei Zwangsmitteln) sobald diese dem Gericht vorliegen bzw. die Akten, welche dem Gericht vorzulegen sind
 
  • ansonsten: Zeitpunkt ab Abschluss der Ermittlungen gemäß § 169a StPO (Vermerk in Akte notwendig --> Abschlussverfügung)

Diskussion