Staatsanwaltsklausur

Anklageklausur

Was ist bei Zwangsmaßnahmen und Akteneinsicht grundsätzlich zu beachten?

Gem. § 147 I (2) StPO ist dem Verteidiger Akteneinsicht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme zu gewähren
--> Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör Art. 103 I GG
--> weiter als § 169a StPO (Abschluss der Ermittlungen)

Diskussion