Meinungsstreit

OHG

- Ist der Zweck einer Personengesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, so handelt es sich gem. § 105 I HGB um eine OHG
 
-Gem § 1 II HGB gesetzliche Vermutung, dass grds jeder Gewerbetreibende Handelsgewerbetreibender ist. 
 
- Entsteht nach innen durch Gesellschaftervertrag, nach außen gem § 123 HGB:
-Betreibt die OHG ein Gewerbe und ist dies kein kleingewerbe, so wird sie schon mit Aufnahme der Geschäfte nach außen wirksam
-bei Kleingewerben tritt die Wirksamkeit erst mit Eintragung ein

Diskussion