Meinungsstreit

Haftung OHG

Nach 128 HGB haften die Gesellschafter neben der Gesellschaft primär mit ihrem privaten Vermögen. Str. ist der Umfang der Haftung.
 
1. Erfüllungstheorie
Geht man davon aus, dass Gesellschaft und Gesellschafter im Grunde eins sind, dann wären Schuldner einer Verbindlichkeit immer die Gesellschaft und wegen der Personenidentität auch die Gesellschafter.
§§ 124, 128 HGB ermöglicht den Zugriff auf mehrere Vermögensmassen. 
 
2. Haftungstheorie
Geht man wegen der rechtlichen Selbstständigkeit der Gesellschaft nach § 124 HGB davon aus, dass nur die Gesellschaft Schuldnerin einer Verbindlichkeit ist, dann müssen die Gesellschafter nur mit Geld für eine fremde Schuld einstehen.
 
3. Einschränkende Erfüllungstheorie (h.M.)
Danach muss der Gesellschafter grds Erfüllung leisten.
Ausnahmen: vertragliche Vereinbarung, die Erfüllung ist dem Gesellschafter in seiner Person unmöglich oder die Erfüllung ist dem Gesellschafter nicht zumutbar.
§ 129 HGB zeigt, dass kein Gesamtschuldverhältnis besteht, da die Gesellschafterhaftung akzessorischen Charakter hat, d.h. die Gesellschaftsschuld entspricht der Gesellschafterschuld.
Beim Gesamtschuldverhältnis ist das anders: dort besteht zunächst ein und dieselbe Verpflichtung, die sich aber unterschiedlich entwickeln kann, § 425 BGB

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