Meinungsstreit

Rechtsfolgen § 15 HGB

- ein gutgläubiger Dritter braucht sich die nicht eingetragene Tatsache nicht entgegenhalten lassen. Er muss sich aber nicht darauf berufen, sondern kann aus einem Wahlrecht heraus die Tatsache auch gegen sich gelten lassen.
 
- Str. ist ob der Dritte sein Wahlrecht bzgl der selben Tatsache unterschiedlich ausüben darf. Nach BGH dürfe sich der Dritte die Rosinen rausschicken, denn § 15 I HGB sei niemals zugunsten des Eintragungspflichtigen anwendbar (Rosinentheorie)

Diskussion