Mutmaßlicher Wille § 683 S. 1

Der Wille, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde.
 
Beispiele
  • "Abschleppfall": Nach allgemeiner Lebenserfahrung wünscht der Fahrer/Halter nicht das kostenpflichtige Abschleppen seines Autos - Wille des Geschäftsherrn kann aber gem. § 679 Alt. 1 unbeachtlich sein, wenn Pflicht des Geschäftsherren im öffentlichen Interesse liegt --> Schwarzparker verstoßen gegen § 1 II StVO und Supermärkte sind gem. ÖR Vorschriften zur Bereitstellung von Parkplätzen verpflichtet --> hinreichendes öffentliches Interesse (+)

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