Ausbildung Fahrlehrer

§ 1 - 50, Straßenverkehrs-Ordnung (StVO

     Wie lautet der § 1 Grundregeln der StVO ?

(1)
       Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert  
       ständige Vorsicht und gegenseitige  
       Rücksicht.

(2)

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

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