Selbstaufopferung im Straßenverkehr:
Was gilt für eine GoA bei der ein Kraftfahrer einem Fahrzeug ausweicht, um einen schlimmeren Unfall mit Verlertzungsfolgen für den Fahrer zu verhindern, und deshalb Schaden an seinem Wagen im Wege der GoA ersetzt bekommen möchte?

An sich ein eigenes Geschäft, weil es die Sache des Fahrers ist niemanden tot zu fahren. Dann ein auch-fremdes, wenn er nach § 7 I StVG nicht haften müsste, also nur im Falle der Entlastung nach § 7 II StVG. 
 
Nach der Rspr. kann ein Kraftfahrer, der im Rahmen einer von einem anderen Verkehrsteilnehmer veranlassten Ausweichsreaktion einen Schaden davonträgt, hat jedenfalls dann keinen Anspruch aus GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670, wenn er den Entlastungsbeweis nach § 7 II StGV bzw. § 18 I S. 2 StGV nicht führen kann. Dann evtl. 823 I prüfen
 
Arg.:
- denn ansonsten würde eine eigene nach § 7 StGV bzw. § 18 I StGV in Betracht kommende Haftung bzw. Mithaftung unterlaufen. 
- wenn man für einen Schaden einzustehen hat, der einem anderen durch den Betrieb des eigenen KfZ entstanden ist, dann ist einem auch erst recht zuzumuten, den eigenen Schaden zu tragen, der dadurch entsteht, dass man versucht, den sonst ihm selbst zu Last fallenden Fremdschaden zu vermeiden. 
 
Achtung! Wenn einen der Fahrer überwiegende Verantwortlichkeit trifft, kann man dies iRd eines Innenausgleichs nach Quoten nach § 17 I StVG berücksichtigen.
 

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