Wann liegt die Übernahme im objektiven Interesse des GH?

Wenn sie ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist. So zB, gilt die Tilgung einer einredefreien Schuld grundsätzlich als objektiv vorteilhaft und damit als interessensgemäß. Entsprechendes gilt, wenn ein Grundstückseigentümer eine Eigentumsbeeinträchtigung selbst beseitigt.

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