Ist eine reformatio in peius möglich?
 
Die Rechtsbehelfe

Nein, Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat dürfen nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, §§ 331 I, 358 II 1 StPO (es sei denn StA hat das Rechtsmittel zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt).
 
> betrifft nur die Rechtsfolgen der Tat, eine Änderung des Schuldspruchs bleibt möglich.

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