Was sagt das Öffentlichkeitsprinzip?
 
Verfahrensgrundsätze

> § 169 S. 1 GVG, Art. 6 Abs. 1, 2 EMRK
> Verhandlungen müssen öffentlich sein
= jedermann darf grundsätzlich der mündlichen Hauptverhandlung beiwohnen
 
> berücksichtigt Informationsinteresse der Öffentlichkeit, was vor allem die Kontrolle des Verfahrens durch die Öffentlichkeit bezwecken soll
> Einschränkungen des Zugangs sind möglich, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens dies gebietet (Einlasskarten bei begrenztem Platz - Achtung: Keine Willkür)
> Außerdem: Verhandlungen gegen Jugendliche sind nicht öffentlich, § 48 Abs. 1 JGG

Diskussion