Was besagt das Beschleunigungsgebot?
 
Verfahrensgrundsätze

> Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG: Gebot der beschleunigten Durchführung des Strafverfahrens (und Art. 6 EMRK)
> der Angeklagte muss innerhalb einer angemessenen Frist vom Gericht gehört werden
> §§228 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 229 Abs. 1 StPO
 
> Beschleunigungsgebot gilt auch außerdem der Hauptverhandlung, z. B. bei Untersuchungshaft (gerichtliche Entscheidung soll dann möglichst schnell herbeigeführt werden)
> aber: überlange Verfahrensdauer ist i. d. R. kein Verfahrenshindernis (Ausnahmen in der neueren Rspr), sondern wird auf Ebene der Strafzumessung berücksichtigt

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