Was sagt der Grundsatz "in dubio pro reo" und die Unschuldsvermutung?
 
Verfahrensgrundsätze

> Ergibt sich aus § 261 StPO
> Gericht muss "überzeugt" sein, und zwar unter anderem von der Schuld des Angeklagten - bei berechtigten Zweifeln: Freispruch

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