Der Kaufmannsbegriff

§ 1 HGB - der Istkaufmann

§ 1 I HGB: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
→ Prüfung, ob ein Gewerbe gegeben ist.
 
§ 1 II HGB: Vermutung zugunsten des Handelsgewerbes
  • Beweislast trägt nach Rosenberg-Formel derjenige, der bestreitet, dass ein Handelsgewerbe ist
  • Art und Umfang sind kumulative Voraussetzungen für ein Handelsgewerbe
  • in kaufmännischer Weise Einrichtung = Bilanzierung, Buchführung nach § 237 ff. [erforderlich = betrieblich geboten, nicht tatsächlich vorhanden]
  • Art (qualitatives Element): Vielfalt des Leistungssprektrums, Interlokalität, Internationalität, Finanzierungsbeziehungen [komplizierte Geschäfte]
  • Umfang (quantitatives Element): Jahresumsatz, Anzahl der Mitarbeiter, Anzahl der Vertragsabschlüsse, Größe der Filiale
 
⇒ Kaufmann mit konstitutiver Wirkung kraft Gesetzes [die Pflicht nach § 29 HGB, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist deklaratorisch]
 
 

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