BWL 2

Beschreiben Sie die Besonderheiten des Kaufes unter Eigentumsvorbehalt.

Im Gegensatz zum „normalen“ Kaufvertrag wird beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 I BGB die Wirksamkeit der sachenrechtlichen Übereignung an die Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtung des Käufers geknüpft. Diese Möglichkeit eröffnet § 449 I BGB nur für den Verkauf von beweglichen Sachen. Grund für diese Verknüpfung ist das Bedürfnis des Verkäufers nach Kreditsicherung für seinen Warenkredit. Dieses Bedürfnis besteht, wenn der Verkäufer dem Käufer die Ware übergibt, der Käufer aber noch nicht vollständig gezahlt hat, weil z.B. ein späterer Zahlungszeitpunkt oder Ratenzahlung vereinbart wurden. Der Eigentumsvorbehalt schützt also den Verkäufer. Auf der anderen Seite besteht aber auch das Bedürfnis, dem Käufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ein Recht bezüglich der Kaufsache zuzubilligen. Für diese Situation hat die Rechtsprechung das sogenannte Anwartschaftsrecht entwickelt. Es ist ein „wesensgleiches Minus zum Vollrecht und erstarkt bei Bedingungseintritt zum Vollrecht“.

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