BWL 2

Zivilrecht

• Publizitätsgrundsatz 

Das Recht eines Rechtssubjektes an einer Sache muss für alle erkennbar sein. Es wird vermutet, dass – bei beweglichen Sachen der Besitz der Sache als die tatsächliche Innehabung einer Sache auf die Eigentümerstellung schließen lässt (§ 1006 I BGB) und – bei Grundstücken die Eintragung im Grundbuch auf die Eigentümerstellung schließen lässt (§ 891 BGB).

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