Makler - Mündliche Prüfung

Erbbaurecht

durchbricht den Grundsatz, dass ein Gebäude und ein Grundstück untrennbar zusammengehören

Eigentümer des Grundstückes ist nicht mehr gleichzeitig Eigentümer des Gebäudes

wird im Grundstücksgrundbuch in Abt II eingetragen – zwingend auf Rang 1!

Erbbaurechte sind grundstücksgleiche Rechte, damit selbstständig verkehrsfähig, belastbar, vererbbar

Diskussion