Die Instanzenzüge (2)

Wann ist das Amtsgericht sachlich zuständig?

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts richtet sich nach §§ 23 ff. GVG. 
Demach ist das AG zuständig, wenn der Streitwert bis (einschließlich) 5000 € beträgt (§ 23 Nr.1 GVG) und in den Fällen des § 23 Nr. 2 GVG (zB § 23 Nr.2 lit.a GVG - bei Wohnraum-Mietsachen).

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