Die Instanzenzüge (2)

Wonach richtet sich die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts in Zivilsachen?

Nach § 71 GVG besteht eine Allzuständigkeit für alle bürgerlichen Streitigkeiten, es sei denn das AG ist zuständig. Vereinfacht: Zuständigkeit LG bei Streitwert über 5000 €
 
Dazu besteht Zuständigkeit in den Fällen des § 71 Abs. 2 GVG, z.B. Amtshaftung (Nr.2).

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