Die Instanzenzüge (2)

Wann besteht eine Zuständigkeit des OLG in Zivilsachen?

Eine Zuständigkeit des OLG richtet sich nach § 119 GVG. 
Demnach ist das OLG zuständig für Berufungen (§§ 511 ff ZPO) und Beschwerden gegen Entscheidungen des LG, § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG 
sowie in den Fällen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG für Entscheidungen des AG.

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