Die Instanzenzüge (2)

Wann ist das LG zweitinstanzlich zuständig in Zivilsachen?

Nach § 72 GVG ist das LG zuständig für Berufungen (§§ 511 ff ZPO) und Beschwerden gegen Entscheidungen des AG, sofern nicht das OLG zuständig ist, § 72 Abs. 1 GVG.
 
Wichtige Ausnahme: Für familienrechtliche Streitigkeiten ist das OLG für Beschwerden gegen Entscheidungen des AG zuständig, § 119 Abs. 1 Nr.1a) GVG.

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