Die Instanzenzüge (2)

Wonach ist im Verwaltungsprozess die sachliche und örtliche Zuständigkeit zu bestimmen?

 
 
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach § 40 VwGO in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben, die gesetzlich keinen anderen Gericht zugewiesen sind.
 
Örtlich bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 52 VwGO

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