Die Instanzenzüge (2)

Welche Gerichte können im Verwaltungsprozess erstinstanzlich zuständig sein?

Grds. das Verwaltungsgericht, vgl. § 45 VwGO, für alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht.
 
Ausn. kann aber auch das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig sein, bei Normenkontrollanträgen (BPlan), vgl. § 47 VwGO und
nach § 48 VwGO bei Großvorhaben (Abs. 1, z.B. Atomkraftwerke, Verkehrsflughäfen), Vereinsverbote (Abs. 2).

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