GOA- Regress

Ansprüche des Geschäftsherren aus GOA

1. Herausgabe des Erlangten, § § 681 S. 2, 667 BGB
2. Schadensersatz, § 280 I BGB Die echte berechtigte GoA ist ein Schuldverhältnis. Erfasst ist das "Ausführungsverschulden“.
Bei "Übernahmeverschulden“ liegt eine unberechtigte GoA vor. Anspruchsgrundlage dann: § 678 BGB

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