GOA- Regress

(P) §254 II 2 ein Rechtsgrund oder Rechtsfolgenverweis

Beachte: §254 findet analog Anwendung iSd §677 ff.
 
aA: Rechtsfolgenverweis
Arg: Kein Schuldverhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger erfolderlich; Mitverschulden einer Hilfsperson stets zurechenbar
-> Mitverschulden einer Hilfsperson immer Zurechnenbar
 
hM: Rechtsgrundverweis
-> §254 II 2 RGV  auf §§278, 831, 31
Arg: Einheitliche Zurechnung von Hilfsperson bei Haftungsbegründung und beschränkung
-> Mitverschulden nur unter weiteren Voraussetzungen zurechenbar

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