GOA- Regress

(P) Aufgedrängte Bereicherung

wenn Vermögen des Bereicherungsschuldners zwar gemehrt ist, Bereicherung sich jedoch bei ihm nicht realisiert, weil er kein Interesse daran hat.
aA1: Ausnahmsweise keine obj., sondern subj. Bestimmung aus Sicht des "Bereicherten".
aA2: Entreicherung, wenn von Anfang an kein Nutzen für Bereicherungsschuldner.

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