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Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
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Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
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Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
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Zuletzt bearbeitet: 05.02.2018 15:11:28 von Tom.Rehkemper
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Strafrecht
Täter schießt auf Mittäter, weil er ihn für Verfolger hält. Die beiden hatten dies im Vorhinein vereinbart, auf Verfolger zu schießen.
Täter schießt auf Mittäter, weil er ihn für Verfolger hält. Die beiden hatten dies im Vorhinein vereinbart, auf Verfolger zu schießen.
Täter schießt auf Mittäter, weil er ihn für Verfolger hält. Die beiden hatten dies im Vorhinein vereinbart, auf Verfolger zu schießen.
Tatentschluss zu einer „gemeinschaftlichen“ Tatbegehung, um in seiner Vorstellung eine Zurechnung nach § 25 II StGB begründen zu können
I . Gleichrangige Tatbeiträge:
Subjektive Theorie:
Dafür müsste er sich zur Zeit der geistigen Mitwirkung den ganzen Erfolg der Straftat zu eigen machen wollen
Der Schuss des A entsprach, da er einem vermeintlichen Verfolger galt, der Abrede der beiden Beteiligten
Überschritt mithin nicht den Rahmen des vom Vorsatz des B Umfassten -> Zurechnung (+)
Objektive Theorie:
Enge Tatherrschaftslehre:
Liegt nur vor, wenn Mittäter kumulativ zusammenwirken
Eine alternative Verwirklichung reicht nicht aus
Danach sei Mittäterschaft vor allem dann zu verneinen, wenn der Beteiligte dem anderen Beteiligten die maßgebliche Entscheidung über das „Ob“ der Tat anheimstellt.
B hatte sich vorgestellt, dass nur einer von Ihnen auf einen etwaigen Verfolger schießt
Funktional:
Alternative Begehung reicht aus
Zurechnung von Tatbeiträgen entspricht gerade dem Wesen der Mittäterschaft
Wäre stets ein kumulatives Zusammenwirken erforderlich wäre Anwendungsbereich des § 25 II StGB erheblich eingeschränkt
II . Fraglich ist allerdings, wie sich der error in persona des Vordermannes auf den Hintermann auswirkt
eA: Wie aberratio ictus und somit Exzess -> Tatplan beziehe sich nur auf einen Verfolger, der vom Mittäter personenverschieden ist
aA: unbeachtlicher error in persona, da sich der Irrtum iRd allgemeinen Lebenserfahrung hält
Auch der Tatplan enthält keine weitere Individualisierung bezüglich etwaiger Verfolger
Das Risiko von Fehlindividualiserungen bei der Tatbegehung wird von Beteiligten in Kauf genommen
-> Somit liegt ein auch für B unbeachtlicher error in persona vor
III . Taugliche Tätereigenschaft des B
Möglicherweise könnte B jedoch die Tätereigenschaft zum eigenen Nachteil abgesprochen werden
Das deutsche Strafrecht ahndet nur die Vernichtung fremden menschlichen Lebens
Hier liegt jedoch ein untauglicher Versuch vor, iRd es nicht auf die Gefährdung eines bestimmten Rechtsguts ankommt, weil schon die betätigte Auflehnung gegen die rechtlich geschützte Ordnung gefährlich ist und deswegen als verwerflich anzusehen ist.
IV . Unmittelbares Ansetzen
Einzellösung + Gesamtlösung ansprechen
Tatentschluss zu einer „gemeinschaftlichen“ Tatbegehung, um in seiner Vorstellung eine Zurechnung nach § 25 II StGB begründen zu können
I . Gleichrangige Tatbeiträge:
Subjektive Theorie:
Dafür müsste er sich zur Zeit der geistigen Mitwirkung den ganzen Erfolg der Straftat zu eigen machen wollen
Der Schuss des A entsprach, da er einem vermeintlichen Verfolger galt, der Abrede der beiden Beteiligten
Überschritt mithin nicht den Rahmen des vom Vorsatz des B Umfassten -> Zurechnung (+)
Objektive Theorie:
Enge Tatherrschaftslehre:
Liegt nur vor, wenn Mittäter kumulativ zusammenwirken
Eine alternative Verwirklichung reicht nicht aus
Danach sei Mittäterschaft vor allem dann zu verneinen, wenn der Beteiligte dem anderen Beteiligten die maßgebliche Entscheidung über das „Ob“ der Tat anheimstellt.
B hatte sich vorgestellt, dass nur einer von Ihnen auf einen etwaigen Verfolger schießt
Funktional:
Alternative Begehung reicht aus
Zurechnung von Tatbeiträgen entspricht gerade dem Wesen der Mittäterschaft
Wäre stets ein kumulatives Zusammenwirken erforderlich wäre Anwendungsbereich des § 25 II StGB erheblich eingeschränkt
II . Fraglich ist allerdings, wie sich der error in persona des Vordermannes auf den Hintermann auswirkt
eA: Wie aberratio ictus und somit Exzess -> Tatplan beziehe sich nur auf einen Verfolger, der vom Mittäter personenverschieden ist
aA: unbeachtlicher error in persona, da sich der Irrtum iRd allgemeinen Lebenserfahrung hält
Auch der Tatplan enthält keine weitere Individualisierung bezüglich etwaiger Verfolger
Das Risiko von Fehlindividualiserungen bei der Tatbegehung wird von Beteiligten in Kauf genommen
-> Somit liegt ein auch für B unbeachtlicher error in persona vor
III . Taugliche Tätereigenschaft des B
Möglicherweise könnte B jedoch die Tätereigenschaft zum eigenen Nachteil abgesprochen werden
Das deutsche Strafrecht ahndet nur die Vernichtung fremden menschlichen Lebens
Hier liegt jedoch ein untauglicher Versuch vor, iRd es nicht auf die Gefährdung eines bestimmten Rechtsguts ankommt, weil schon die betätigte Auflehnung gegen die rechtlich geschützte Ordnung gefährlich ist und deswegen als verwerflich anzusehen ist.
IV . Unmittelbares Ansetzen
Einzellösung + Gesamtlösung ansprechen
Tatentschluss zu einer „gemeinschaftlichen“ Tatbegehung, um in seiner Vorstellung eine Zurechnung nach § 25 II StGB begründen zu können I . Gleichrangige Tatbeiträge: Subjektive Theorie: Dafür müsste er sich zur Zeit der geistigen Mitwirkung den ganzen Erfolg der Straftat zu eigen machen wollen Der Schuss des A entsprach, da er einem vermeintlichen Verfolger galt, der Abrede der beiden Beteiligten Überschritt mithin nicht den Rahmen des vom Vorsatz des B Umfassten -> Zurechnung (+) Objektive Theorie: Enge Tatherrschaftslehre: Liegt nur vor, wenn Mittäter kumulativ zusammenwirken Eine alternative Verwirklichung reicht nicht aus Danach sei Mittäterschaft vor allem dann zu verneinen, wenn der Beteiligte dem anderen Beteiligten die maßgebliche Entscheidung über das „Ob“ der Tat anheimstellt. B hatte sich vorgestellt, dass nur einer von Ihnen auf einen etwaigen Verfolger schießt Funktional: Alternative Begehung reicht aus Zurechnung von Tatbeiträgen entspricht gerade dem Wesen der Mittäterschaft Wäre stets ein kumulatives Zusammenwirken erforderlich wäre Anwendungsbereich des § 25 II StGB erheblich eingeschränkt II . Fraglich ist allerdings, wie sich der error in persona des Vordermannes auf den Hintermann auswirkt eA: Wie aberratio ictus und somit Exzess -> Tatplan beziehe sich nur auf einen Verfolger, der vom Mittäter personenverschieden ist aA: unbeachtlicher error in persona, da sich der Irrtum iRd allgemeinen Lebenserfahrung hält Auch der Tatplan enthält keine weitere Individualisierung bezüglich etwaiger Verfolger Das Risiko von Fehlindividualiserungen bei der Tatbegehung wird von Beteiligten in Kauf genommen -> Somit liegt ein auch für B unbeachtlicher error in persona vor III . Taugliche Tätereigenschaft des B Möglicherweise könnte B jedoch die Tätereigenschaft zum eigenen Nachteil abgesprochen werden Das deutsche Strafrecht ahndet nur die Vernichtung fremden menschlichen Lebens Hier liegt jedoch ein untauglicher Versuch vor, iRd es nicht auf die Gefährdung eines bestimmten Rechtsguts ankommt, weil schon die betätigte Auflehnung gegen die rechtlich geschützte Ordnung gefährlich ist und deswegen als verwerflich anzusehen ist. IV . Unmittelbares Ansetzen Einzellösung + Gesamtlösung ansprechen
Stichworte
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