Neues Wissen ab dem 16.01.18

Zivilrecht

Erläutern Sie, auf welche Art und Weise Gläubiger und / oder Schuldner in Vertragsverhältnissen ausgewechselt bzw. ergänzt werden können.

Auswechslung einer Vertragspartei auf Gläubigerseite:

(1) Abtretung durch Vertrag nach § 398 S.1 BGB

(2) Abtretung per Gesetz (cessio legis gem §§ 426 II, 268 III, 774 I BGB)

(3) Schließlich ist auch ein Gläubigerwechsel aufgrund eines Hoheitsaktes möglich (§§ 829, 835 I ZPO Pfändung und Überweisung einer Geldforderung)

Auswechslung einer Vertragspartei auf Schuldnerseite:

(1) Schuldübernahmevertrag gem. § 415 I BGB zwischen Schuldner und Übernehmer mit Zustimmung des Vertragspartners

(2) Schulübernahmevertrag gem. § 414 BGB zwischen Drittem und Vertragspartner (Gl)

(3) 332, 651 b BGB

Auswechslung eines Vertragsverhältnisses:

(1) Analog §§ 398, 415 I BGB kann vollständiges Vertragsverhältnis, also Forderung und Schuld im Verbund auf neuen Vertragspartner übertragen werden.

-> Durch Vereinbarung Zedent-Zessionar -> Gegenpartei muss dann aber anlog § 415 I BGB zumindest in Eigenschaft als Gl analog § 415 I BGB dem Übertragungsgeschäft zustimmen.

(2) Gesetzlicher Vertragsübergang gem. §§ 566, 613a BGB

Beitritt einer Vertragspartei:

(1) Schuldbeitritt gem § 311 I BGB -> führt zur Gesamtschuld gem. § 421 BGB

(2) Forderungsbeitritt gem. § 311 I -> führt zur Gesamtgläubigerschaft gem. § 428 BGB

(3) Kann auch Vertragsbeitritt vereinbart werden mit Zustimmung der verbleibenden Gegenpartei

(4) Gesetzlicher Vertragsbeitritt § 1357 BGB

Diskussion