Staatsanwalt Wicke

01.02.2018

Was ist der eigentliche Zweck des § 329 StPO (=Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungsverhandlung) ?

Berufungsverwerfung, damit Einlegender den Prozess nicht verschleppen kann
--> Nichterscheinen wird Verzicht gleichgestellt
 
Aber: Vertreter (Nicht Verteidiger) kann Berufung retten --> allerdings nur in Verfahren, in denen die Vertretung zulässig ist --> §§ 407 ff. StPO (Strafbefehlsverfahren)

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