Schadensausgleich im Mehrpersonenverhältnis

§§ 830, 840 (Bälz)

I. Außenverhältnis: Gesamtschuld i.S.d. §§ 421. ff BGB
  • Verletzter kann nach seiner Wahl jeden Beteiligten ganz oder teilweise in Anspruch nehmen
 
  • Verhindert zugleich, dass Geschädigter mehrfach Ersatz desselben Schadens erhält
 
  • Fallkonstellation: 
 
1. Fahrlässiger Nebentäter (§ 840 I BGB): 
  • Verhalten mehrerer Täter hat unabhängig von einander den Schaden verursacht (Doppelkausalität; vgl. BGHZ 30, 203) 
 
2. Mittäter und Teilnehmer ( vgl. §§ 25 ff. StGB) 
  • Mittäter (§ 830 I 1)
  • Teilnehmer (Anstifter und Gehilfe, § 830 II) 
 
3. Alternativtäter (alt. Kausalität, § 830 I 2) (eng auslegen) 
Voraussetzung ist, dass
    • jeder abgesehen von der haftungsbegründenden Kausalität haftbar (erfolgsgeeignete Handlung) 
 
    • hinsichtlich der Kausalität Beweisnot besteht (Urheber- oder Anteilszweifel), daher 
                  - nicht bei Mittäterschaft, Teilnahme oder Nebentäterschaft
                  - nicht sofern gesamter Schaden einem Beteiligten zurechenbar (str.) 
 
    • feststeht, dass (mind.) einer der Beteiligten den Schaden verursacht hat (Verursachung durch Dritten oder Geschädigten selbst ausgeschlossen) 
 
§ 840 ist unanwendbar, d.h. keine Gesamtschuld in den folgenden Fällen: 
  •  jeder Täter hat getrennten Schaden verursacht (vgl. Wortlaut des § 840 "den Schaden")
  • nur subsidiäre Haftung eines Beteiligten, zB § 839 I 2 BGB
  • Haftungsausschluss zugunsten eines Beteiligten (Problematik der gestörten Gesamtschuld str.) 
 

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