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§423 BGB: Erlass
  • Prüfungsort
  • Schema
  • Wann liegt eine Einzelwirkung, Gesamtwirkung, beschränkte Gesamtwirkung vor?
 
(JI S.97ff.)

Prüfungsort: AS erloschen
 
Schema
1. Vorliegen einer Gesamtschuld  iSd §421 BGB
2. ErlassV zwischen Gläubiger V und einem Schuldner (F) iSv §397 BGB (+)
3. Wille zur Gesamtwirkung des ErlassV

    Nur im Falle des Willens zur Gesamtwirkung greift §423 BGB!

    falls nichts im SV steht: Einzelwirkung

 
 
Einzelwirkung
Eine Einzelwirkung liegt vor, wenn nur der Gesamtschuldner entlassen werden soll, der den ErlassV mit dem Gläubiger schließt.
  • Der Gläubiger behält seinen AS gegen den anderen Gesamtschuldner ungekürzt.
  • Wird der übrig gebliebene Gesamtschuldner in Anspruch genommen, kann er nach §426 I und II (hier nach §§774 II, 426 I BGB und nach §§774 II, 426 II, I, 765 BGB) den entlassenen Gesamtschuldner in Regress nehmen.
    • Das einmal entstandene Gesamtschuldverhältnis gewährt Regress aus §§774, 426 BGB

Könnte dieser RegressAS durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und einem Schuldner entzogen werden, wäre der ErlassV ein verbotener Vertrag zu Lasten Dritter.

 
 
Gesamtwirkung
Neben dem Schuldner als Partei des ErlassV wird auch der andere Schuldner aus der Haftung entlassen. Dies muss aber ausdrücklich gewollt sein.
 
 
Beschränkte Gesamtwirkung
Der Schuldner als Partei des ErlassV wird aus der Haftung entlassen. Der andere Schuldner soll nur noch auf den Betrag haften, der auf ihn im Innenverhältnis nach §426 BGB entfallen würde.
 
 

Diskussion