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Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
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Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
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Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
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Wann liegt eine Einzelwirkung, Gesamtwirkung, beschränkte Gesamtwirkung vor?
(JI S.97ff.)
§423 BGB: Erlass
Prüfungsort
Schema
Wann liegt eine Einzelwirkung, Gesamtwirkung, beschränkte Gesamtwirkung vor?
(JI S.97ff.)
§423 BGB: Erlass Prüfungsort Schema Wann liegt eine Einzelwirkung, Gesamtwirkung, beschränkte Gesamtwirkung vor? (JI S.97ff.)
Prüfungsort: AS erloschen
Schema
1. Vorliegen einer Gesamtschuld iSd §421 BGB
2. ErlassV zwischen Gläubiger V und einem Schuldner (F) iSv §397 BGB (+)
3. Wille zur Gesamtwirkung des ErlassV
Nur im Falle des Willens zur Gesamtwirkung greift §423 BGB!
falls nichts im SV steht: Einzelwirkung
Einzelwirkung
Eine Einzelwirkung liegt vor, wenn nur der Gesamtschuldner entlassen werden soll, der den ErlassV mit dem Gläubiger schließt.
Der Gläubiger behält seinen AS gegen den anderen Gesamtschuldner ungekürzt.
Wird der übrig gebliebene Gesamtschuldner in Anspruch genommen, kann er nach §426 I und II (hier nach §§774 II, 426 I BGB und nach §§774 II, 426 II, I, 765 BGB) den entlassenen Gesamtschuldner in Regress nehmen.
Das einmal entstandene Gesamtschuldverhältnis gewährt Regress aus §§774, 426 BGB
Könnte dieser RegressAS durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und einem Schuldner entzogen werden, wäre der ErlassV ein verbotener Vertrag zu Lasten Dritter.
Gesamtwirkung
Neben dem Schuldner als Partei des ErlassV wird auch der andere Schuldner aus der Haftung entlassen. Dies muss aber ausdrücklich gewollt sein.
Beschränkte Gesamtwirkung
Der Schuldner als Partei des ErlassV wird aus der Haftung entlassen. Der andere Schuldner soll nur noch auf den Betrag haften, der auf ihn im Innenverhältnis nach §426 BGB entfallen würde.
Prüfungsort: AS erloschen
Schema
1. Vorliegen einer Gesamtschuld iSd §421 BGB
2. ErlassV zwischen Gläubiger V und einem Schuldner (F) iSv §397 BGB (+)
3. Wille zur Gesamtwirkung des ErlassV
Nur im Falle des Willens zur Gesamtwirkung greift §423 BGB!
falls nichts im SV steht: Einzelwirkung
Einzelwirkung
Eine Einzelwirkung liegt vor, wenn nur der Gesamtschuldner entlassen werden soll, der den ErlassV mit dem Gläubiger schließt.
Der Gläubiger behält seinen AS gegen den anderen Gesamtschuldner ungekürzt.
Wird der übrig gebliebene Gesamtschuldner in Anspruch genommen, kann er nach §426 I und II (hier nach §§774 II, 426 I BGB und nach §§774 II, 426 II, I, 765 BGB) den entlassenen Gesamtschuldner in Regress nehmen.
Das einmal entstandene Gesamtschuldverhältnis gewährt Regress aus §§774, 426 BGB
Könnte dieser RegressAS durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und einem Schuldner entzogen werden, wäre der ErlassV ein verbotener Vertrag zu Lasten Dritter.
Gesamtwirkung
Neben dem Schuldner als Partei des ErlassV wird auch der andere Schuldner aus der Haftung entlassen. Dies muss aber ausdrücklich gewollt sein.
Beschränkte Gesamtwirkung
Der Schuldner als Partei des ErlassV wird aus der Haftung entlassen. Der andere Schuldner soll nur noch auf den Betrag haften, der auf ihn im Innenverhältnis nach §426 BGB entfallen würde.
Prüfungsort: AS erloschen Schema 1. Vorliegen einer Gesamtschuld iSd §421 BGB 2. ErlassV zwischen Gläubiger V und einem Schuldner (F) iSv §397 BGB (+) 3. Wille zur Gesamtwirkung des ErlassV Nur im Falle des Willens zur Gesamtwirkung greift §423 BGB! falls nichts im SV steht: Einzelwirkung Einzelwirkung Eine Einzelwirkung liegt vor, wenn nur der Gesamtschuldner entlassen werden soll, der den ErlassV mit dem Gläubiger schließt. Der Gläubiger behält seinen AS gegen den anderen Gesamtschuldner ungekürzt. Wird der übrig gebliebene Gesamtschuldner in Anspruch genommen, kann er nach §426 I und II (hier nach §§774 II, 426 I BGB und nach §§774 II, 426 II, I, 765 BGB) den entlassenen Gesamtschuldner in Regress nehmen. Das einmal entstandene Gesamtschuldverhältnis gewährt Regress aus §§774, 426 BGB Könnte dieser RegressAS durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und einem Schuldner entzogen werden, wäre der ErlassV ein verbotener Vertrag zu Lasten Dritter. Gesamtwirkung Neben dem Schuldner als Partei des ErlassV wird auch der andere Schuldner aus der Haftung entlassen. Dies muss aber ausdrücklich gewollt sein. Beschränkte Gesamtwirkung Der Schuldner als Partei des ErlassV wird aus der Haftung entlassen. Der andere Schuldner soll nur noch auf den Betrag haften, der auf ihn im Innenverhältnis nach §426 BGB entfallen würde.
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.