Kopierkartensatz

C. Grundfreiheiten
II. Ausführungen: Rechtfertigung der Beeinträchtigung: Schranken
  • Welche Schranken gibt es bei den Grundfreiheiten?
  • Enge oder weite Auslegung der Schranken?
  • Warum gibt es ungeschriebene Schranken?
  • Bei welche Art von Diskriminierung / Beschränkungen greifen die ungeschriebenen Schranken nur ein?
    • Wann gilt die Cassis de Dijon-Rspr. direkt und wann gilt nur ihr Rechtsgedanke?
Verstehe das mit den ungeschriebenen Schranken nicht
(JI S.23-28)

I. Ausdrückliche Schranken (abschließend)
 
Auf diese kann immer zurückgegriffen werden.
 
Art.36 AEUV: Warenverkehrsfreiheit
Art.52 AEUV: Niederlassungsfreiheit
Art.62 iVm Art.52 AEUV: Dienstleistungsfreiheit
Art.64 I, 65 I AEUV: Kapitalverkehrsfreiheit
→ Enge Auslegung der Schranken durch den EuGH
 
II. Ungeschriebene Schranken
Rückgriff hierauf möglich bei Beeinträchtigungen, nicht möglich bei offenen Diskriminierungen; str. bei versteckten Diskriminierungen.
 
Kontra Anwendung bei versteckten Diskriminierungen
  • Aushöhlung der geschriebenen Schranken hierdurch
 
Pro Anwendung bei versteckten Diskriminierungen (folgen)
  • Abgrenzung versteckte Diskriminierung - Beeinträchtigung ist zT schwierig.
 
 
Grund für ihre Existenz
  • zT zu enge Auslegung der geschriebenen Schranken.
  • Geschriebene Schranken greifen vom Wortlaut her zT (vgl. Art.52 I AEUV) nicht bei diskriminierenden Eingriffen.
  • Ausdehnung des Eingriffsbegriffs durch die Dassonville-Formel und Keck-Rspr. machte Entwicklung neuer Schranken erforderlich.
 
Offene Diskriminierung
Rechtfertigung nur durch geschriebene Schranken nicht möglich, da erheblicher Verstoß gegen Ziel des gemeinsamen Binnenmarktes vorliegt (Art.26 AEUV).
 
Versteckte Diskriminierung, Beschränkung
Cassis de Dijon-Rspr.: Schranke = zwingende Gründe des Allgemeinwohls (s. v.a. AEUV: Umweltschutz,
                                        Art.19ff. AEUV)
                                        Nicht erfasst: Wirtschaftliche Interessen (zB Schutz der heimischen Wirtschaft)
  • Warenverkehrsfreiheit: Direkte Anwendung
  • Andere Grundfreiheiten: Nur Heranziehen des Rechtsgedankens.

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