SchR AT

Unterscheide zwischen "an Erfüllung statt" und "erfüllungshalber".

I. "an Erfüllung statt" § 364 I
  • bei der Annahme findet gleichzeitig die Einigung über Änderung des Erfüllungsleistungsgegenstands statt, sowie tritt Erfüllungswirkung ein.
  • Ersetzungsbefugnis - vorherige Vereinbarung über die Möglichkeit der Änderung des Erfüllungsleistungsgegenstandes, facultas alternativa
 
II. "erfüllungshalber"
  • keine direkte Erfüllungswirkung bei Annahme
  • erst mit Befriedigung aus der angenommenen Leistung tritt Erfüllungswirkung ein
  • Anspruch Gläubiger bei Mehraufwand § 670
  • Anspruch Schuldner auf Mehrerlös § 667

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