SchR AT

Worauf bezieht sich der Erlass?
Wovon ist der Erlass abzugrenzen?

I. Erlass, § 397
bezieht sich auf den einzelnen Anspruch, SchV i.e.S.
 
II. Aufhebungsvertrag, sui generis
bezieht auf das gesamte Schuldverhältnis
Achtung: ggf. Formerfordernis, wenn Formvorschriften umgangen würden, insb. wenn aufzulösendes SchV formbedürftig ist.

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